Bergsport & RECHT


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Interessierten Lesern auf meiner Page ist sicher schon aufgefallen, dass ich eine neue Rubrik hinzugefügt habe. Diese nennt sich Bergsport & RECHT. Dort gibt es einiges an Fallbeispielen zu verschieden Angelegenheiten im Sportbereich, wobei das Klettern einen Schwerpunkt darstellt. Generell bietet dieser Bereich die Möglichkeit sich einen Überblick über diesen Themenkreis zu verschaffen.



Da ich selbst nur Anwender bin und mich juristisch wenn überhaupt nur in den Grundzügen auskenne, habe ich natürlich auch professionelle Unterstützung. Peter, Dr. Peter Gloß, kümmert sich um den Inhalt und die interessanten News. Bei den Fallbeispielen ist auch immer ein persönliches Kommentar von Peter dabei, um die Dinge ein wenig verständlicher zu machen, quasi die Übersetzung.

Leider kann es in der heutigen Zeit immer wieder zu Konflikten kommen, bei denen ein rechtlicher Beistand unausweichlich ist. Natürlich hoffe ich, dass ich selbst nicht in die Situation komme, aber es ist gut zu wissen, dass es Profis gibt, die mir im Ernstfall weiterhelfen können.

Solltet Ihr Hilfe oder Unterstützung in Sachen Bergsport & RECHT benötigen, kann ich euch Peter als Juristen und selbst starken Kletterer wärmstens weiterempfehlen. Ich persönlich sehe es als sehr großen Vorteil Leute direkt vom Fach zu kennen, die zusätzlich verstehen, um was es beim Klettern, Mountainbiken und  Sportln geht.

Profil von Peter Gloß

Bergsport & RECHT (Fallbeispiele)

GPLS Rechtsanwälte, Dr. Peter Gloß

  1. Herbert am 13. Juli 2013

    Flo,
    wenn du mal einen Juristen brauchst .. du weißt ja, wo du mich findest … ;-)

  2. Hallo Willy!

    Im Anwendungsbereich des Forstgesetzes (grundsätzlich: bestockte Grundflächen von mindestens 1000m2 und durchschnittliche Breite von 10m) besteht die Möglichkeit von Benützungsbeschränkungen durch den Waldeigentümer. Die Sperre ist entsprechend vom Waldeigentümer bzw. von der Behörde zu kennzeichnen. Verstöße dagegen stellen eine Verwaltungsübertretung dar: Verwaltungsstrafverfahren, Geldstrafe bie EUR 150,00. Sofern ein Forstschutzorgan für den Wald bestellt ist, ist dieser ermächtigt, den Störer aus dem Wald zu weisen und dessen Identität festzustellen.

    Außerhalb des Anwendungsbereiches des Forstgesetzes (Kletterfelsen befinden sich nicht im Wald (im Sinne des Forstgesetzes) kann ich mir lediglich ein “privates” Unterlassungsbegehren des Grundeigentümers vorstellen. Diesem kannst du dich ohne weiteres beugen. Dann hast du eventuell noch mit Vertretungskosten zu rechnen.

    Gerichtlich strafbare Tatbestände (Freiheits- oder Geldstrafe) gibt es für das “Herumkrabbeln” nicht. :)

    Beste Grüße,
    Peter

  3. Na, dann setz` ich mich gleich ins heiße Eisen :

    Wie sehr sind Kletterverbote,
    die (angebliche) Vogelbrutgebiete gefährden (würden),
    rechtskräftig.

    Also was kann mir im konkreten Fall passieren,
    wenn ich derzeit in der Steinigen Riess
    - also im Dunkelsteiner Wald -
    herumkrabble.

    Ein strenger Verweis ?
    Eine Geldstrafe ?
    Der Arrest ?
    Oder gar der Verlust der Staatsbürgerschaft ?

    Wäre auf eine rechtskundige Antwort gespannt !

    Mit lieben Grüßen

    Willy Kreuzer
    Baden bei Wien