Sachverhalt:
Am 22. 5. 2011 kam A beim Klettern auf einer Route des Schwierigkeitsgrads 5 in einer Kletterhalle in Wien aufgrund eines Sicherungsfehlers seines Kletterpartners zu Sturz und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. B, die Mutter des A, hat mit der beklagten Versicherung (V) einen Unfallversicherungsvertrag für die Dauer von 29. 5. 2008 bis 1. 6. 2018 abgeschlossen, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfall-Versicherung (AUVB 2004) zugrunde liegen. A ist mitversichert.

Die AUVB 2004 lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 7
Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalls eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe, der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag bezahlt.
…“

Artikel 18
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
5. Bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw Sportarten:
Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe im Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen.“

A begehrt von V die Feststellung des Deckungsschutzes für den Unfall vom 22. 5. 2011. V bestritt das Klagebegehren. Hallenklettern falle unter den Begriff des „Freeclimbing“, das vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen sei wie das Bergsteigen ab dem Schwierigkeitsgrad 5. Der Kläger habe den Unfall beim Bergklettern auf einer Route mit dem Schwierigkeitsgrad 5 erlitten.

Entscheidung: (Auszüge aus 7 Ob 191/16p)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen also des Versicherers gehen. Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.

Ganz allgemein sind Vertragsschablonen so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden Versicherungsnehmer, sodass es – wie bereits erwähnt – auf das Verständnis der durchschnittlichen versierten Versicherungsnehmer ankommt.

Der Begriff „Freeclimbing“ in Art 18.5 AUVB bezeichnet eine Sportart, wobei dem Begriff (selbst in der Literatur) kein unstrittiger Inhalt beigemessen wird. Zum einen wird damit ein Klettern an Felsen und Kunstwänden ohne Zuhilfenahme von künstlichen Hilfsmitteln bezeichnet, zum anderen definiert zB das Duden-Fremdwörterbuch [2012] und der (Online-) Duden „Freeclimbing“ als Bergsteigen ebenfalls ohne technische Hilfsmittel zur Fortbewegung. Bergsteigen setzt aber begrifflich einen Berg oder zumindest freies Gelände voraus, sodass die Definition „Freeclimbing“ nach dem Duden Klettern an Kunstwänden nicht umfasst.

Entgegen der Ansicht der V ist Klettern in einer Kletterhalle mangels Berg kein Bergsteigen im Sinn der ersten Definition in Art 18.5 AUVB.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind die Begriffe „Free-Solo-Climbing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel) und „Free Soloing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel in extremer Höhe) nicht geläufig. Vielmehr stellt er sich unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel, sohin auch ohne Sicherungsmittel, im Freien vor. Dieses Verständnis wird auch dadurch verstärkt, dass sich der Ausschluss nach Art 18.5 AUVB ausdrücklich auf gefährliche Sportarten bezieht und die angeführten alle im Freien ausgeübt werden.

Zusammengefasst folgt: Der Begriff „Freeclimbing“ in Art 18.5 ARB umfasst nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle.

V hat daher die entsprechende Leistung aus dem Vertrag zu erfüllen.

Kommentar (Peter Gloß):
Die Begriffe “Freeclimbing” und “Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5″ hat das Höchstgericht meiner Ansicht nach korrekt ausgelegt. In Fachkreisen assoziiert man mit diesen Begriffen kein gesichertes Klettern in der Kletterhalle.

Kommentar (Florian Thamer):
Die Versicherung muss zahlen :-)