WasserfallSachverhalt:

Auf einem vom Verein A gehaltenen und markierten Weg wurde ein Hinweisschild „Zum Wasserfall“ angebracht. Vom Weg aus führte ein „Trampelpfad“ zu einem Bachbett. Von dort aus war kein Weg oder Pfad mehr vorhanden. Von dieser Stelle war der Wasserfall noch ca. 200m entfernt und war nur durch Überwinden eines über 2m hohen Felsaufsatzes erreichbar. B, C und D wollten zum Wasserfall gehen und wurden etwa 2,20m bis 2,30m über dem Bachbett von herabstürzenden, überhängenden Altschneemassen erfasst.

Entscheidung (Auszüge aus 5 Ob 68/13f):

Spätestens an jener Stelle, an der der „Trampelpfad“ im Bachbett endete, war auch für einen bergunerfahrenen Wanderer erkennbar, dass er sich nunmehr im freien Gelände befand, in welchem grundsätzlich keinerlei Sicherungspflichten eines Wegehalters mehr bestehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Zugang zum Wasserfall nicht als markierter Weg bis unmittelbar zum Wasserfall möglich war, sondern nunmehr in Eigenverantwortung im freien Gelände fortgesetzt werden musste. Der Verein A, welcher die Hinweisschilder aufstellte bzw aufrecht erhielt, hat damit keine (zusätzlichen) Sicherungspflichten dahin übernommen, Wanderer, die vom markierten Weg abweichen und sich in unwegsames, alpines Gelände begeben, vor den dort bestehenden Gefahren zu schützen.

Kommentar (Peter Gloß):

An dieser Entscheidung gibt es meiner Ansicht nach nichts zu diskutieren:
Aufgrund der festgestellten, örtlichen Situation, wonach vom Bachbett aus kein (erkennbarer) Weg oder Pfad mehr zum Wasserfall vorhanden war, kann auch kein „Weg“ im Sinne der Wegehalterhaftung vorliegen. Nach der Definition des Gesetzes ist darunter eine Landfläche zu verstehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Entscheidend ist dabei eine gewisse räumliche Mindestgestaltung. Die Landfläche muss sich nach ihrer äußeren Erscheinungsform als Verkehrsfläche darstellen. An der räumlichen, äußeren Erscheinungsform mangelt es im konkreten Fall und daher kommt die Wegehalterhaftung nicht zur Anwendung. Anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn sich der Vorfall auf dem Trampelpfad ereignet hätte.